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Antrag auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung

Allgemeine Informationen

Kindertagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Tageseinrichtung für Kinder. Jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vorzuhalten.

Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind seinen dritten Geburtstag hat, bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.

Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen „Sprachbildung und Sprachförderung" und „Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren" konkretisieren den Bildungsauftrag für den Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder.

Informationen zum Thema "Kindertagesstätten" auf den Seiten des Niedersächsischen Kultusministeriums

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Für jedes in einer Kindertagesstätte betreute Kind wird zunächst die Regelgebühr (Höchstgebühr) festgesetzt.

Auf Antrag kann die Gebühr herabgesetzt werden.

Entsprechend Ihres vorhandenen Einkommens bleibt es bei der Regelgebühr oder Sie werden in die Gebührengruppen I bis IV eingestuft.

Bei Unterschreitung der Einkommensgrenze erfolgt die Einstufung in die Gebührengruppe "frei".

Besuchen aus einer Familie mehrere Kinder gleichzeitig die städtischen oder kirchlichen Kindertagesstätten, wird die Gebühr für das zweite Kind um 50% ermäßigt.

Das dritte und jedes weitere Kind ist gebührenfrei.

Die Kindertagesstättengebühr wird in gleichen monatlichen Beträgen erhoben.
Bei Aufnahme ab dem 16. eines Monats, bzw. bei Ausscheiden bis 15. eines Monats wird die Hälfte der Monatsgebühr erhoben.
Schließungszeiten während der Schulferien oder vorübergehende Nichtbetreuung durch Schließung einer Kindertagesstätte wegen zwingender betrieblicher oder sonstiger Gründe (Streik, Studientage des Personals) führen zu keiner Kürzung der Gebührensätze.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. 

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt in Gehrden 8 städtische und 1 kirchliche Einrichtung mit insgesamt 532 Plätzen.

Die Kindertagesstätten dienen der Betreuung von Kindern

- von 13 Monaten bis 3 Jahren  (Krippe)

- von 3 Jahren bis zur Einschulung  (Kindergarten)

- von der Einschulung bis zur Beendigung der Grundschulzeit  (Hort)

Im Krippen- und Kindergartenbereich beträgt die wöchentliche Betreuungszeit von montags bis freitags

- 21:15 Stunden (vormittags)

- 32:30 Stunden (vormittags-verlängert)

- 44:00 Stunden (ganztags)

Im Hortbereich beträgt die wöchentliche Betreuungszeit von montags bis freitags

- 15:00 Stunden (Kernzeit)

- 20:00 Stunden (Kernzeit + Spätdienst)

Die Kindertagesstätten bleiben während der Sommerferien für zwei Wochen und zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.

Darüber hinaus findet an mindestens drei Tagen im Jahr keine Betreuung statt, um dem Personal Gelegenheit zur Fortbildung zu geben.

Die Sorgeberechtigten werden über die jeweiligen Schließungszeiten rechtzeitig informiert.

Bemerkungen

Der Antrag auf einen Kindertagesstättenplatz kann nur im Rathaus Gehrden gestellt werden.

Im Schul- und Kulturamt (2. Etage) stehen Ihnen die MitarbeiterInnen jederzeit zur Verfügung und helfen gerne beim Ausfüllen des entsprechenden Vordruckes.

Grundsätzlich werden nur Kinder aufgenommen, die ihren Wohnsitz in Gehrden oder den dazugehörigen Ortschaften haben.

Die Aufnahme eines Kindes erfolgt jeweils einen Tag

- nach dem 1. Geburtstag (Krippenplatz)

- nach dem 3. Geburtstag (Kindergartenplatz)

- zu Beginn des 1. Schuljahres (Hort)

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